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Stand und Perspektiven der Forschung zur Geschichte des Nationalsozialismus in Stuttgart – Zweiter Zwischenbericht (Teil 1: Gabriel Pscheidt)

Im Februar 2021 hatte die Landeshauptstadt Stuttgart zwei Promotionsstipendien ausgeschrieben, die sich der Erforschung und Vermittlung der lokalen NS-Geschichte widmen sollten. Vergeben wurden die beiden Themen „Kriegswirtschaft und Zwangsarbeit“ (Kevin Schmidt) und „Die Geschichte der städtischen Krankenhäuser zwischen Republik und Nachkriegszeit“ (Gabriel Pscheidt). Letztes Jahr hatten wir die beiden Stipendiaten in einem Blogbeitrag bereits vorgestellt. Am 22. Oktober 2023 wurde der neueste Stand der Arbeit an beiden Promotionsstipendien im Stadtarchiv vorgestellt. Wir hatten bereits im Vorfeld beide Stipendiaten gebeten, an exemplarischen Quellen über ihren Arbeitsstand zu zu berichten. Es folgt der Beitrag von Gabriel Pscheidt, der Beispiele aus dem Bestand Erbgesundheitsgericht gewählt hat. Hier sein Text:

Eigenartige Gutachterpraxis vor dem Stuttgarter Erbgesundheitsgericht – zwei Fallbeispiele

Getrieben von der Überzeugung, dass die bereits seit der Jahrhundertwende wahrgenommene „Degeneration der Bevölkerung“ nur durch gezielte bevölkerungspolitische und medizinische Eingriffe umgekehrt werden könne, priesen Mediziner:innen, Biolog:innen und Anthropolog:innen die Eugenik als zukunftsweisende und heilsbringende Wissenschaft an. In Deutschland mündete die Idee, den „positiven Gen Pol der Gesellschaft zu heben“, in das am 14. Juli 1933 verabschiedete und am 1. Januar 1934 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN). Anhand von zwei anonymisierten Beispielen, die vor dem Stuttgarter Erbgesundheitsgericht verhandelt wurden, verdeutlicht dieser Beitrag einerseits, wie das GzVeN in Stuttgart umgesetzt wurde und andererseits, welche Rolle dem Bürgerhospital und dem damaligen Ärztlichen Direktor Prof. Dr. Albrecht Wetzel dabei zukam.

Prof. Dr. Albrecht Wetzel als Gutachter – Fall 1

„Die Unfruchtbarmachung ist nur dann anzuordnen, wenn Prof. Dr. Wetzel erklärt, dass eine zweifelsfreie Diagnose auf Schizophrenie bestehe. Bei dem Ausspruch nur eines schweren Verdachtes, ist der Antrag auf Unfruchtbarmachung abzulehnen.“[1] Ausgestattet mit diesem klaren Auftrag, ernannte das Stuttgarter Erbgesundheitsgericht im Oktober 1940 Wetzel zum Gutachter in einem Erbgesundheitsverfahren gegen eine vermeintlich an Schizophrenie erkrankte Person. Die anschließend eingebrachte kurze gutachtliche Äußerung endete damit, dass „keine Persönlichkeitsveränderungen festzustellen [seien – G.P.], die als Zeichen einer schizophrenen Wesensänderung zu werten wären.“[2] Demnach hatte sich Wetzel nicht „zu der sichereren Überzeugung, dass es sich um eine einwandfreie Schizophrenie handelt […], durcharbeiten können.“[3]

Hingegen hatte er zu dem Zeitpunkt keinerlei Zweifel daran, dass die Psychose aufgrund eines endogenen Momentes ausgelöst worden sei. Insgesamt äußerte sich der Psychiater in dem nur knapp zwei Seiten langen Bericht differenziert und empathisch zu der betroffenen Person. Ergänzend stellte er noch klar, dass die Art und Weise, wie jemand auf innere und äußere Konflikte reagiere, nicht objektiv beurteilt, sondern ausschließlich subjektiv, an der jeweiligen Person und deren Charakter entlang, einzuschätzen sei.

Das Stuttgarter Erbgesundheitsgericht schloss sich dieser kurzen Stellungnahme Wetzels vollumfänglich an und wies den Antrag auf Unfruchtbarmachung mit der Begründung zurück, „dass es an einer hinreichend sicheren Diagnose für das Vorliegen einer Erbkrankheit im Sinne des §1 Abs. 2 Z. 2 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses fehle.“[4]

Damit kam dieses Erbgesundheitsverfahren zu seinem zwischenzeitlichen Ende. Da die betroffene Person bereits 3 Monate später erneut im Bürgerhospital aufgenommen werden musste, weil sich deren psychischer Zustand erheblich verschlechtert habe, stellte das Gesundheitsamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Erbgesundheitsverfahrens.

Änderung des Beschlusses

Nach der erneuten Aufnahme im Bürgerhospital waren die Zweifel an der Genauigkeit und Qualität der Diagnose bei Wetzel allesamt verflogen: Nun wurde „auch von dort nicht mehr daran gezweifelt, dass [die Person – G.P:] an einer Schizophrenie leidet.“[5] Korrespondierend zum Meinungswandel des Bürgerhospitals änderte auch das Erbgesundheitsgericht seinen einstigen Beschluss und verfügte die Unfruchtbarmachung der betroffenen Person. Denn für das Erbgesundheitsgericht lag nun eine hinreichend sichere Diagnose vor:

„Das Bürgerhospital hier gelangt nun zu der Auffassung, dass keine Zweifel bestehen, dass es sich bei [der Person – G.P.] um einen neuen schizophrenen Schub handle, der bei den ersten Aufnahmen erst im Entstehen gewesen sei. Die Erkrankung sieht das Bürgerhospital hier als sichere Schizophrenie an.“[6]

Eine Beteiligung des Bürgerhospitals und seines ärztlichen Direktors an Erbgesundheitsverfahren, wie es oben beschrieben wurde, war keine Ausnahme oder Seltenheit. Es war vielmehr die Regel. So kam es zwischen 1934 und 1944 in mindestens 158 Fällen vor, dass das Bürgerhospital unter der Leitung Wetzels ein medizinisches Fachgutachten für das Erbgesundheitsgericht verfasste oder eine vermeintlich erbkranke Person beim städtischen Gesundheitsamt anzeigte und damit ein Erbgesundheitsverfahren in Gang brachte.

Für Wetzel ging es in all diesen Fällen stets um die Frage, ob die vermeintlich diagnostizierte Krankheit erblich war oder nicht. Im oben skizzierten Fall plädierte er zunächst gegen das Vorliegen einer Schizophrenie und änderte später im Wiederaufnahmeverfahren doch noch seine Meinung, was die schlussendliche Unfruchtbarmachung der Person durch den Oberarzt der chirurgischen Abteilung des Katharinenhospitals Dr. Kurt Haedke zur Folge hatte.

Prof. Dr. Albrecht Wetzel als Gutachter – Fall 2

Anders verhielt es sich im Januar 1936. Das Gesundheitsamt beantragte die Unfruchtbarmachung einer 37 Jahre alten Person wegen einer angeblich diagnostizierten Schizophrenie. Der Antrag fußte auf der Krankengeschichte des Bürgerhospitals und der darin festgehaltenen Diagnose: „Nach der Krankengeschichte des [Bürgerhospitals – G. P.] […] war Pat. 1925 an einer paranoiden Schizophrenie mit Beziehungs- und Verfolgungsideen wie Erregungszuständen erkrankt.“[7] Da die Diagnose aus der Krankengeschichte zum damaligen Zeitpunkt bereits 11 Jahre alt, wandte sich das Erbgesundheitsgericht an Wetzel, um über den aktuellen Zustand der Person informiert zu werden. Dieser erklärte daraufhin am 12. Februar, dass „wir noch kein endgültiges Urteil abgeben können, weil die [betroffene Person – G.P.] bisher sehr wenig zugänglich war. [Es] kann aber bestätigt werden, dass [die betroffene Person – G.P] geisteskrank ist, dass sie nicht geschäftsfähig ist, dass eine Verständigung in dem hier in Betracht kommenden Sinn mit ihr nicht möglich ist.“[8]

Auch wenn von Seiten des Bürgerhospitals keine eindeutige Stellungnahme abgegeben worden war, beschloss das Erbgesundheitsgericht am 28. Februar, dass die betroffene Person unfruchtbar gemacht werden solle. Die Begründung dieses Beschlusses basierte hauptsächlich auf der 1925 erstellten Krankengeschichte aus dem Bürgerhospital, dem Antragsgutachten aus dem Gesundheitsamt und dem persönlichen Eindruck des Gerichtes von der betroffenen Person.[9] Dass das Bürgerhospital damals keine Aussage darüber treffen konnte, welche Krankheit vorgelegen haben könnte, wurde von Seiten des Erbgesundheitsgerichts zwar zur Kenntnis genommen, fand aber in der Beschlussbegründung keinerlei Berücksichtigung.

Zurückweisung der Unfruchtbarmachung

Nachdem die Krankenakte zusammen mit einem Durchschlag des Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts an das Bürgerhospital geschickt worden war, wandte sich Wetzel in einem Brief an das Gesundheitsamt unter dem Betreff: Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Darin erläuterte er:

„Das ganze Verfahren wird unter dem Gesichtspunkt des Beibringens neuer Tatsachen zweifellos noch einmal aufgenommen werden müssen. Wir sind nicht mehr der Meinung, dass es sich bei [der betroffenen Person – G.P.] um eine Schizophrenie handelt.“[10]

Das Erbgesundheitsgericht erklärte daraufhin einerseits die Wiederaufnahme des Verfahrens und untersagte andererseits die Durchführung der bereits beschlossenen Unfruchtbarmachung.[11] Als Vorsitzender des Erbgesundheitsgerichts, wandte sich Amtsgerichtsdirektor Dr. Zimmerle am 15. Mai 1936 erneut an Wetzel mit folgender Bitte: „Ich ersuche um gefl. Mitteilung, ob es in der Zwischenzeit möglich war, eine einwandfreie Diagnose festzustellen […].“[12] Dieser Bitte konnte Wetzel nun nachkommen und antwortete 5 Tage später:

„Auf das Ersuchen vom 15.5.36 in der Erbgesundheitssache [der betroffenen Person – G.P.] wird hierdurch mitgeteilt, dass wir zu der Auffassung gekommen sind, dass die [betroffene Person – G.P.] nicht an einer Schizophrenie leidet, dass es sich um eine psychopathische Persönlichkeit handelt, und dass die Psychose bei ihr den Charakter der reaktiven Depression hat. […]“[13]

Bereits einen Tag, nachdem die Antwort Wetzels beim Erbgesundheitsgericht eingegangen war, erging dort folgender Beschluss:

„Der Antrag auf Unfruchtbarmachung […] wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 28.2.1936, durch den ihre Unfruchtbarmachung verfügt worden ist, zurückgewiesen. Gründe: […] Nach einer Mitteilung des ärztlichen Direktors des Bürgerhospitals ist dieser zur Auffassung gelangt, dass [die betroffene Person – G.P.] nicht an einer Schizophrenie leidet, dass es sich vielmehr um eine psychopathische Persönlichkeit handelt und die Psychose bei ihr den Charakter einer reaktiven Depression hat.

Hiernach konnte nicht festgestellt werden, dass eine Erbkrankheit bei [der betroffenen Person – G.P.] vorliegt, es war deshalb der Antrag auf ihre Unfruchtbarmachung zurückzuweisen.“

Fazit

Beide Beispiele deuten darauf hin, dass der Zweifel an einer bereits gestellten Diagnose für Wetzel und seine Kolleg:innen im Bürgerhospital ein selbstverständlicher Bestandteil beim Erstellen von Gutachten war. Die rassenideologische Prämisse der Nationalsozialisten war es aber nicht, im Zweifel für die angezeigte Person, den Antrag auf Sterilisation zurückzuweisen, sondern besser eine Person zu viel als zu wenig sterilisiert zu haben. So komme es laut dem Kommentar des GzVeN bei dem Verfahren „nicht darauf an, unter Beachtung bestimmter Formvorschriften eine formal richtige, sondern […] eine dem Leben des Volkes dienende Entscheidung zu finden.“[14] Wetzels Zweifel aus Prinzip stand diesen Vorgaben wie oben gezeigt wurde, oft im Weg.

Noch lässt sich die eigenartige Gutachterpraxis des Bürgerhospitals in Erbgesundheitsverfahren nicht eindeutig erklären. Es verdichten sich jedoch die Hinweise darauf, dass das gängige Bild, das in den letzten 40 Jahren in der Forschung von der Rassenhygiene und dem GzVeN gezeichnet wurde, zumindest für dieses lokale Beispiel revisionsbedürftig ist.

Gabriel Pscheidt


[1] Stadtarchiv Stuttgart [im folgenden StArch] – 203/1-498 Gesundheitsamt-Erbgesundheitsakten, Beschluss des Erbgesundheitsgerichts beim Amtsgericht Stuttgart I vom 29.Oktober 1940, S.1.

[2] StArch – 203/1-498 Gesundheitsamt-Erbgesundheitsakten, Gutachten Wetzel 30.10.1940, S. 2.

[3] Ebd. S. 1.

[4] StArch 203/1-498 Gesundheitsamt-Erbgesundheitsakten, Beschluss des Erbgesundheitsgerichts vom 29.10. 1940. Wetzels Gutachten ging erst am 31.10.1940 beim Amtsgericht Stuttgart I ein. Am 29.10.1940 fand laut eines Vermerkes auf dem Beschluss des EGG eine persönliche Unterredung zwischen den Mitglieder des EGG und Wetzel am 29.10.1940 im Bürgerhospital statt, wo das EGG in diesem Fall tagte. 

[5] StArch 203/1-498 Antrag auf Wiederaufnahme durch das Gesundheitsamt vom 13. Mai 1941.

[6] StArch 203/1-498 Beschlussbegründung des Erbgesundheitsgerichts vom 27.Mai 1941.

[7] StArch 203/1-1306 Antragsgutachten des Gesundheitsamtes vom 25. Januar 1936.

[8] StArch 203/1-1306 Bericht von Prof. Wetzel an das Erbgesundheitsgericht vom 12. Februar 1936.

[9] StArch 203/1-1306 Beschlussbegründung des Erbgesundheitsgerichts vom 28.Februar 1936.

[10] StArch 203/1-1306 Brief Wetzels an das Gesundheitsamt vom 6. April 1936.

[11] StArch 203/1-1306 Beschluss des Erbgesnudheitsgerichts vom 21. April 1936.

[12] StArch 203/1-1306 Brief Dr. Zimmerles an Prof. Wetzel vom 15. Mai 1936.

[13] StArch 203/1-1306 Antwort Wetztel an Dr. Zimmerle vom 20. Mai 1936.

[14] Erläuterungen zu Art. 4 der VO zur Ausführung des GzVeN in: Gütt Rüdin, Ruttke: S. 227-233. Zitietr nach Astrid Ley: Zwangssterilisation und Ärzteschaft. Hintergründe und Tiele ärztlichen Handelns 1934-1945, Frankfurt 2004, S. 86.


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Stadtarchiv Stuttgart (22. November 2023). Stand und Perspektiven der Forschung zur Geschichte des Nationalsozialismus in Stuttgart – Zweiter Zwischenbericht (Teil 1: Gabriel Pscheidt). Archiv0711. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/beql


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