Soll ich oder soll ich nicht? Archive und die digitale Präsentation von urheberrechtsbewehrten Unterlagen im Lesesaal
Vielen Archivarinnen und Archivaren erscheint das Urheberrecht als ein schier undurchdringlicher, mit Fallen und Tretminen bestückter Dschungel. Zumal eine Gesetzesnovellierung die nächste jagt 1 und oft der Eindruck entsteht, man würde just in dem Moment, in dem man sich mit den Vorgaben einigermaßen vertraut gemacht hat, zurück auf ‚Start‘ gesetzt. Die Bereitschaft zur Risikoabwägung ist daher meist gering, die Angst, einen Fehler zu machen und dafür belangt zu werden, dafür umso größer.
Einen Versuch, eine Schneise in den Dschungel zu schlagen und somit den Kolleginnen und Kollegen etwas Orientierung zu bieten, habe ich im Rahmen meiner Masterarbeit im berufsbegleitenden Fernstudiengang Archivwissenschaften an der FH Potsdam unternommen. Ausgangspunkt war für mich die Überlegung, wie aus archivischer Sicht die Zurverfügungstellung und Nutzung von Digitalisaten von urheberrechtlich geschütztem analogem Archivgut im Lesesaal – nicht im Rahmen einer Präsentation im Internet! – aussehen könnte, um dann die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Nutzung zu prüfen.

Die Arbeit „Urheberrechtliche Probleme der digitalen Präsentation von Archivgut im Lesesaal“ prüft zunächst, wo und in welcher Form mit urheberrechtsbewehrtem Material im Archivgut (z.B. bestimmte Formen von Schriftgut, wie Briefe, Manuskripte, Gutachten, etc., Bildquellen, Karten und Pläne, audiovisuelle Medien, sowie Zeitungen und Zeitungsausschnitte) zu rechnen ist, sowie welche Rechte des Urhebers im Kontext der archivischen Arbeit berührt werden können. So ist z.B. das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) immer berührt, wenn Digitalisate ins Spiel kommen, da eine Digitalisierung aus urheberrechtlicher Sicht eine Vervielfältigung darstellt.
Anschließend werden die Nutzungsmöglichkeiten, die für bestimmte Institutionen oder Situationen unabhängig von der Einwilligung des Rechteinhabers bestehen (sog. Schrankenregelungen), untersucht. Dabei steht das am 1. März 2018 in Kraft getretene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) im Mittelpunkt. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit den neu hinzugekommenen §§ 60a bis 60h UrhG das Urheberrecht ‚fit machen‘ für die durch Digitalisierung und Vernetzung veränderte Wissensgesellschaft. Auch soll es mehr Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit für die Nutzerinnen und Nutzer schaffen. Denn bisher war es so, dass die Situation nur dann eindeutig war, wenn die Urheberrechte abgelaufen waren, also der Urheber bereits mindestens 70 Jahre verstorben und die Werke damit gemeinfrei waren. Oder wenn dem Nutzer, in diesem Fall dem Archiv, vom Urheber bzw. dessen Erben die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden waren. So konnten wir beispielsweise auch bisher schon die in unserem Besitz befindlichen Werke der 1973 verstorbenen Stuttgarter Künstlerin Käte Schaller-Härlin frei verwenden, da wir mit ihren Erben eine entsprechende Übereinkunft getroffen haben. Im Falle anderer Werke hatten wir diese Möglichkeit häufig jedoch nicht.

Mit § 60 f UrhG gibt es nun erstmals explizit eine Schrankenregelung für Archive. Diese begrenzt die Rechte des Urhebers zu Gunsten der besitzenden Institution hinsichtlich Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung. Dadurch räumt das UrhWissG Archiven eine Reihe von Nutzungsmöglichkeiten ein, die sie ohne diese Regelung nicht (unbedingt) hätten. So ist es nun für Archive beispielsweise möglich – privilegiert durch die Regelungen des UrhWissG – ihren Nutzerinnen und Nutzern Digitalisate urheberrechtsbewehrter Stücke im Lesesaal zur Verfügung stellen, die diese sich ihrerseits wieder für ihre eigenen Recherchezwecke ausdrucken oder abspeichern dürfen. Archive können nun folglich Vervielfältigungshandlungen (Digitalisierung!) durchführen, die ohne das UrhWissG nicht vom Urheberrecht gedeckt wären.
Trotz der angesprochenen Vereinfachungen schafft das UrhWissG für Archive dennoch nur bedingt Klarheit, da das role model, an dem sich die Bestimmungen über weite Strecken orientieren, Bibliotheken sind, deren Material- und Nutzungsspezifika allerdings nur bedingt auf die Archivwelt anwendbar sind: So stellen Bibliotheken im Regelfall Verlagswerke zur Verfügung, während es sich in Archiven meist um unveröffentlichtes, unikales Material handelt. Seinem Anspruch, einen leicht handhabbaren Reiseführer durch das Dickicht zu schaffen, konnte der Gesetzgeber folglich nur teilweise erfüllen.
- So ist meine nun erschienene Abschlussarbeit aus dem Dezember 2020 durch die jüngste Novelle vom Juni 2021 in einem Punkt, nämlich der Entstehung von Leistungsschutzrechten bei Digitalisaten von Gemälden, bereits wieder überholt: Der neue § 68 UrhG stellt nach jahrzehntelanger Unsicherheit (vgl. hierzu z.B. den Streit zwischen dem Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim und Wikimedia Deutschland) nun klar, dass für Digitalisate von gemeinfreien visuell wahrnehmbaren Werken kein neuer urheberrechtlicher Schutz entsteht, sondern diese ebenso gemeinfrei sind. [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Katharina Beiergrößlein (25. Januar 2022). Soll ich oder soll ich nicht? Archive und die digitale Präsentation von urheberrechtsbewehrten Unterlagen im Lesesaal. Archiv0711. Abgerufen am 22. März 2025 von https://doi.org/10.58079/beo1
Eine Antwort
[…] https://archiv0711.hypotheses.org/4448 […]